Satzung

Satzung des Vereins „Autorentreff Bad Camberg“

 

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Satzung des Vereins „Autorentreff Bad Camberg“ (Stand: 14.10.2023 – nach Änderung durch die Mitgliederversammlung)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Autorentreff Bad Camberg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 65520 Bad Camberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; die Förderung von Kunst und Kultur; die Förderung internationaler Gesinnung sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Literaturlesungen, u. a. in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Senioreneinrichtungen, Kliniken,
Justizvollzugsanstalten, bei Gedenktagen und öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Hessentag;
2. Durchführung von Rezensionen;
3. Wettbewerbe auszuschreiben und Preise zu vergeben;
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Bärenherz-Stiftung“, Ehrengartstr. 15, 65201 Wiesbaden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über die schriftlich abzugebende Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Beitrittswillige Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, durch Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 4) oder durch Ausschluss (Abs. 5).
(4) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreifacher Mahnung Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr nicht beglichen hat. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(6) Der Beschluss zum Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung einlegen.
(7) Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen endgültigen Beschluss zu fassen hat.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Erstellung eines Jahresplanes für das aktuelle Geschäftsjahr und Erstellung eines Jahresberichts über
das vergangene Geschäftsjahr;
4. Planung und Durchführung von Veranstaltungen;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Der gesamte Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass die zweckgebundenen Zuwendungen ausschließlich für die bestimmte Zwecke ausgegeben werden. Alle Zuwendungen sind unter dem Nachweis der Herkunft als Einnahmen zu verbuchen.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese müssen mindestens Ort und Datum der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll wird in der Regel von dem/der Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geführt. Protokolle sind von dem/der Protokollführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und haben interessierten Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stehen.

(4) In besonders eiligen Ausnahmefällen kann ein Vorstandsbeschluss im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zugestimmt haben. Die gesamten Vorgänge sind der nächsten Vorstandssitzung vollständig vorzulegen.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(6) Bei ausreichender Finanzlage des Vereins kann der Vorstand Aufwandsentschädigungen beschließen, die den tatsächlichen Kostenaufwand nicht übersteigen dürfen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(2) Jedes volljährige Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bis spätesten drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Über die Annahme später eingegangener Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt, hat eine Stimme und ist wählbar. Eine Stimmübertragung ist unzulässig. Gewählt werden können auch abwesende Mitglieder, sofern ihre schriftliche Zustimmung vorliegt, das Amt im Fall der Wahl auch annehmen zu wollen.

(4) Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Jahresplans für das nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

3. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands;

4. Wahl von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen; Wiederwahl ist möglich;

5. Beschlussfassung über Anträge;

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung;
7. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Beitrittserklärungen und über
Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstands.
§ 9 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide verhindert sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in gewählt. Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende kann die Versammlungsleitung auch an eine Person seines/ihres Vertrauens übertragen, die nicht Vereinsmitglied sein muss, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
(2) Für Wahlen wählt die Versammlung bis zu drei Personen als Wahlvorstand, der für die Dauer der Wahl und der möglicherweise vorausgehenden Diskussion die Leitung übernimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind ungültige Stimmen, die im Protokoll zu erfassen sind. Abstimmungen werden offen durchgeführt. Geheim muss nur abgestimmt werden, wenn mindestens ein Mitglied der zur Zeit der Abstimmung Anwesenden dies verlangt.
(4) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. In beiden Fällen ist eine Einladungsfrist von 2 Wochen an die Mitglieder einzuhalten.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird von dem /der Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer vom Vorstand zu benennenden Protokollführer/in, ein Protokoll erstellt. Dies muss Ort und Datum der Mitgliederversammlung, die Namen der Anwesenden, die Zahl der Stimmberechtigten, Namen der Versammlungsleitung und der Protokollführung und die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Ein Wahlprotokoll als Bestandteil des Gesamtprotokolls muss die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen jedes Wahlgangs, die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der abgegebenen, die Zahl der gültigen Stimmen sowie die Stimmergebnisse und die Wahlannahmen der Gewählten enthalten. Das Wahlprotokoll ist vom Wahlvorstand, das Gesamtprotokoll von dem/der Protokollführer/in und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand zur konstituierenden Sitzung vorzulegen.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl findet geheim statt, wenn ein Mitglied der Mitgliederversammlung das beantragt.
(7) Der/die Vorsitzende, der die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und der/die Veranstaltungskoordinator/in werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Stimmenzahl, findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Der/die Kandidat/in mit den meisten Stimmen ist dann gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Beisitzer/innen können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden. Zuvor beschließt die Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Beisitzer/innen. Gewählt sind dann die Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse bis zur beschlossenen Zahl der Beisitzer/innen.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied benennen, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch übernimmt. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl statt. Die Amtsdauer des nachträglich gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtsdauer des gesamten Vorstandes.
(10) Die Kassenprüfer/innen werden nur auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder geheim, sonst offen gewählt. Abs. (6) gilt entsprechend.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es von mindesten einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Findet wegen Untätigkeit des Vorstands auch keine ordentliche Mitgliederversammlung statt, können mindestens ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 8 und 9 sinngemäß. Im Fall von Abs. 3 kann bei rechtzeitiger Ankündigung in der Tagesordnung abgewählt und neu gewählt werden. Die zweijährige Amtszeit eines neuen Vorstands gilt dann vom Tag der Wahl an. Werden nur einzelne Vorstandmitglieder ab- und andere nachgewählt, endet deren Amtszeit mit der regulären Amtszeit des Vorstands.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Stimmenmehrheit beschlossen werden (zwei Drittel der Anwesenden).
§ 12 Gültigkeit der aktuellen Satzung nach Satzungsänderungen
Die Vereinssatzung wurde zuletzt geändert durch Mitgliederbeschluss vom 14.10.2023 und ist mit
Datum des Änderungsbescheids des Amtsgerichts Limburg gültig.
Bad Camberg, den 14. Oktober 2023